ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten ausschließlich unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen, allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Mit Auftragserteilung (mündlich oder schriftlich) gelten unsere Geschäftsbedingungen als akzeptiert.

  1. Allgemeines

Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung aller Leistungen, die der Auftragnehmer, oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Angebote/Preise

Die Angebote sind lt. ÖNORM B 2111 unverbindlich und werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Die angeführten Mengen wurden überschlägig ermittelt. Zur Abrechnung gelangen nur tatsächlich gelieferte Mengen bzw. geleistete Arbeiten. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon verständigen.

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.
Angebote werden schriftlich erstellt und persönlich,  per Brief oder per E-Mail übermittelt. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen nur unter schriftlicher Zustimmung unserer Geschäftsleitung an Dritte weitergegeben werden. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Werk Amstetten.

Kilometerpauschalen pro Kraftfahrzeug und Tag können an den Auftraggeber verrechnet werden. Unsere Angebote sind freibleibend und veränderlich. Die Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zu Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Auch Lohn- und Materialpreiserhöhungen laut Baukostenveränderung können in Anrechnung gebracht werden.

In Anbetracht der volatilen Weltmarktsituation kann AMA-Metallbau derzeit kein Beschaffungsrisiko übernehmen. Werden wir durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, am rechtzeitigen Erbringen unserer Leistung gehindert, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Im Falle unverschuldet unterbliebener Selbstbelieferung, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Steigen die Vormaterial-, Rohstoff-, Energiepreise und/oder Transportkosten zwischen Angebotszugang und vereinbartem Lieferzeitpunkt erheblich, erhöhen sich die vereinbarten Preise entsprechend.

Ein Auftrag kommt nur dann zustande, wenn der Auftraggeber eine unterfertigte Kopie des Angebots retourniert, oder der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet.  Telefonisch übermittelte Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen und bedürfen in jedem Falle der kurzfristigen schriftlichen Bestätigung. Die genannten Preise sind exkl. Umsatzsteuer angeführt, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind jeweils am Tage der Lieferung gültig.
Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet.

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstehenden Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden Regiestunden in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden und auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.
Maßangaben des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht überprüft.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, vertragsrechtlichen und kaufmännischen Voraussetzungen;
  • Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung der Sicherheit erhalten hat.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen notwendigen Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig gilt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteilwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höhere Gewalt, die Einhaltung behindert. Zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Betriebsstörungen durch nicht vorhersehbare Schwierigkeiten durch Transport, bei Arbeitseinstellungen, Aussperrungen, Ein- und Ausfuhrverboten, behördlichen Eingriffen und Energie und Rohstoffmangel. Ferner Ausschusswerden von größeren oder wichtigen Arbeitsstücken, Arbeitskonflikts sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Verspätete Ablieferung berechtigt den Besteller unbeschadet der Verzögerungsursache weder zur Aufhebung des Auftrages, noch zur Beanspruchung eines Schadenersatzes.

5. Montagen

Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriss wird nach den gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf Waaggleichheit, montiert.
Nicht in der Montageleistung inkludiert sind etwaige Stemm- und Verputzarbeiten.
Überstehende Schaumreste, Schutzfolien, Abdeckbänder, etc. werden vom Bauherrn bzw. Besteller entfernt.
Strom (entsprechend der vorgehenden Vereinbarungen 230 / 400V) und Wasser müssen bauseits zur Verfügung gestellt werden.
Bei Demontagen werden die dafür anfallenden Entsorgungskosten nach Aufwand verrechnet, wenn nicht ausdrücklich als Leistung angeführt.
Sämtliche Positionen beinhalten eine Montageausführung lt. ÖNORM B5320 vom 01.12.2000 auf Mauerwerk mit bauseitigem äußerem Anschluss zur Fassade und bauseitigem Glattstrich (Bei Folienanschlüsse muss außen und innen ein Glattstrich erfolgen – bauseitige Leistung).

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist 3300 Amstetten, Winklarner Straße 18.

7. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss. Teilrechnungen können je nach Baufortschritt gestellt werden.
Der Kaufpreis/Werklohn ist netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung anerkannt. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden zurückgefordert.
Wenn der Käufer/Werksbesteller eine Teilzahlung nicht innerhalb der, für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nur hinsichtlich der jeweiligen, zu spät erfolgten Teilzahlung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen.
Bei Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren trägt der Auftraggeber die Kosten der Eröffnung bzw. Bestätigung der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart, dass alle Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar zur Zahlung fällig werden. Der Auftraggeber befindet sich grundsätzlich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet für alle Forderungen geeignete Sicherheit zu stellen.

8. Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werksbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben.
Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung eine Betrag von € 10,00 (exkl. Mwst) sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 (exkl. Mwst) zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtliche von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich anfallender Mahnspesen, Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung unserer Geschäftsleitung berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug so ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichgesetzt ist.

10. Gefahrtragung

Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 10,00 (exkl. Mwst) pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen.

11. Gewährleistung

Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahmen sowie Empfehlungen des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich unverbindlich, zudem behalten wir uns geringe Maßänderungen aus produktionstechnischen Gründen vor, eine Haftung insoweit ist ausgeschlossen. Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichungen, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Drei Monate nach Leistungserbringung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen.
Unbeschadet einer früheren Verjährung, verjähren Gewährleistungsansprüche vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Auftragnehmer. Eine Verzichtserklärung des Auftragnehmers auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf schriftlicher Form.
Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos Ersatz/Ausbesserung geleistet. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, entgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhnen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Leistungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen abgeleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die Ersatzleistung verweigern, solange der Besteller nicht sämtliche aus allen bisherigen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat.
Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf bedienungsmäßige Ausführung.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst, oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme (Lieferscheindatum) durch den Auftraggeber bzw. in Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung.
Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Übergeber zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird.
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Konsumentenschutzgesetz, für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre und für elektrische Bauteile 6 Monate ab Lieferung / Leistung.
Für Glasbruch und event. entstehende Spannungsrisse haftet der Auftraggeber (z.B. bei Umglasungsarbeiten – wird für Glasbruch keine Haftung übernommen).

12. Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt kann hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus folgenden Gründen erklärt werden:

  • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
  • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
  • Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13. Konsumentenschutz

Gemäß §5e Konsumentenschutzgesetz können Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, binnen einer Frist von sieben Werktagen von einem im Fernabsatz geschlossen Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen abgesendet wird.  Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß, bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird.

14. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen und dergleichen.

15. Abtretungsverbot

Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht an uns abgetreten werden.

16. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Die Wartung/Pflege der gelieferten Waren obliegt den Bauherrn / Auftraggeber. Wartungsvorschriften sind vom Auftragnehmer nur auf Verlangen bzw. Aufforderung an den Auftraggeber auszufolgen.

17. Rechtswahl

Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtstand ist für beide Teile Amstetten.

18. Sonstiges

Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur als vom Auftragnehmer anerkannt, wenn hierüber ausdrücklich schriftliche Vereinbarung getroffen wurde; Stillschweigen seitens des Auftragnehmers gegenüber den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.
Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber durch seine Vertreter oder sonstigen Mitarbeiter Beratung zukommen lässt, bei Maßaufnahme behilflich ist usw., erfolgt dies ohne jede Gewähr als reine Serviceleistung.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Auftraggeber stillschweigend zur Kenntnis genommen werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 19.12.2022 aktualisiert.

DOWNLOAD